An Sterbebegleitung können sowohl Angehörige und Freunde des sterbenden Menschen, als auch Ärzte, Pflegepersonen, Seelsorger und ehrenamtliche Helfer mitwirken. Eine besondere Schulung dazu ist nicht erforderlich. Mittlerweile werden aber vielerorts entsprechende Kurse angeboten, da das Interesse an dem Thema gewachsen ist; außerdem erwarten Hospizdienste von ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Regel den Teilnahmenachweis an einem Hospizhelferkurs, der bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt. Das ist einerseits Folge der Institutionalisierung der Hospizbewegung und der Palliative Care, andererseits stellt die Betreuung von Sterbenden für alle Beteiligten häufig eine hohe psychische und emotionale Belastung dar, so dass eine entsprechende Vorbereitung sinnvoll erscheint.
Die Themen Sterben, Tod und Trauer werden im Alltag oft verdrängt. Bei der Begleitung eines sterbenden Menschen und bei der anschließenden Trauerbegleitung ist eine Beschäftigung mit diesem Thema aber nicht zu umgehen. Von freiwilligen Sterbebegleitern, die sich in die Hospizarbeit einbringen wollen, wird neben der Bereitschaft zur Reflexion unter anderem erwartet, „eine eigene hospizliche Haltung herauszubilden, die in der achtsamen und respektvollen Begegnung mit dem sterbenden Menschen und seiner ihm Nahestehenden mündet.“ (D. Blümke et al.: Qualitätsanforderung zur Vorbereitung Ehrenamtlicher in der Hospizarbeit. Hrsg.: Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz 2005) Außerdem sollte sich der Freiwillige darüber bewusst sein, dass die Bedürfnisse des Sterbenden und seiner Angehörigen im Vordergrund stehen und eigene Vorstellungen nachrangig sind.
Ausbildungen auf diesem Gebiet werden von kirchlichen oder sozialen Verbänden angeboten, darunter sind die Caritas, die Arbeiterwohlfahrt (AWO), der Malteser Hilfsdienst, die Diakonie und die Johanniter-Unfall-Hilfe. Die Ausbildung umfasst unter anderem theoretische Grundlagen über körperliche Veränderungen im Sterbeprozess und die psychischen Anpassungsvorgänge sowie praktische Übungen, beispielsweise in Gesprächsführung und Verhalten in kritischen Situationen, sowie Reflexionen über eigene Trauererfahrungen und die Motivation, als freiwilliger Sterbebegleiter tätig zu werden. Den ausgebildeten Begleitern wird anschließend regelmäßige Supervision vom koordinierenden Hospizdienst angeboten.
Seelsorge in der Sterbebegleitung kann auch bei kirchenfernen und nichtreligiösen Menschen angezeigt sein, denn selbst ihnen ist es während ihres Sterbeprozesses oft ein Anliegen, sich über Glauben, Religion, den Sinn des Lebens und ähnliche Fragen auszutauschen und darüber nachzusinnen. Für die Begleiter ist es von Bedeutung, die Weltanschauung oder religiöse Überzeugung des Sterbenden zu respektieren.
Ethische Fragen beim ärztlichen Umgang mit Sterbenden werden bereits seit dem 17. Jahrhundert häufiger im medizinischen Schrifttum diskutiert. Die Sterbebegleitung gehört nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer ausdrücklich auch zu den Aufgaben des Arztes. Die ärztliche Sterbebegleitung beginnt häufig mit der Mitteilung der Diagnose einer todbringenden Erkrankung im Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient und endet mit dem Tod des Patienten. Dabei steht der Wille des Patienten beziehungsweise dessen Willensbekundung in Form einer Patientenverfügung im Vordergrund.
Ambulante Hospizdienste
Vielerorts entwickelten sich in den letzten Jahrzehnten aus rein spendenfinanzierten Bürgerinitiativen und kirchlich eingebundenen Hospizgruppen organisierte ambulante Hospizdienste (in Österreich: Mobile Hospizteams), aus denen zum Teil auch stationäre Hospize hervorgingen. Träger der Einrichtungen sind unter anderen private Vereine, kirchliche Hilfsorganisationen und Wohlfahrtsverbände, die sich zum Teil auf bestimmte Zielgruppen spezialisiert haben, wie zum Beispiel Kinderhospizdienste. Mittlerweile (Stand 2014) werden durch die zumeist ehrenamtlichen Helfer jährlich etwa 30.000 Menschen betreut. Der Einsatz der Helfer findet häufig im häuslichen Umfeld des Betroffenen, aber auch im stationären Hospiz, Pflegeheim oder im Krankenhaus statt. Er wird von hauptamtlichen Koordinatoren vorbereitet und beratend begleitet. Manche Hospizdienste bieten auch Trauerbegleitung an, die zum Teil professionell von Psychologen und Seelsorgern unterstützt wird.
Finanzierung
Durch den gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf hospizlich-palliative Versorgung laut § 39a im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) wurden 2009 vom Gesetzgeber Fördersummen festgelegt. Die Gelder werden unter bestimmten Bedingungen von der gesetzlichen Krankenversicherung an die Hospizdienste ausgezahlt. Maßgeblich für die Berechnung der Förderung ist die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Voraussetzung für eine Förderung ist unter anderem, dass der Dienst seit mindestens einem Jahr besteht, über eine bestimmte Anzahl von Helfern verfügt und zur Kooperation mit mindestens einem palliativ orientierten Arzt und Pflegedienst bereit ist.
Im Jahr 2013 wurden in Deutschland 827 ambulante ehrenamtliche Hospizdienste mit 44,9 Millionen Euro gefördert. Dennoch werden nicht sämtliche Kosten über die Förderung gedeckt, was ein ständiges Einwerben von Spenden und damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit notwendig macht. Manche Dienste beantragen keine Förderung bei den Krankenkassen, da sie entweder die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie bewusst darauf und den dazu nötigen Verwaltungsaufwand verzichten wollen. Solche Dienste finanzieren sich ausschließlich über Spenden.
Inzwischen wurden vom Bundesministerium des Innern Verhandlungen in Bezug auf Kostenbeteiligung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen in Trägerschaft des Bundes abgeschlossen.
Mit dem überwiegend am 8. Dezember 2015 in Kraft getretenen Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)[18] werden sowohl Personal- als auch Sachkosten berücksichtigt; auch der besondere Aufwand für das hospizliche Erstgespräch und die Trauerbegleitung der Angehörigen sollen durch die Zuschüsse der Krankenkassen besser vergütet werden. Krankenhäuser können ambulante Hospizdienste mit Sterbebegleitungen beauftragen; Pflegeheime müssen Kooperationsverträge mit ambulanten Hospizdiensten sowie mit Haus- und Fachärzten nachweisen.
Quelle:
Wikipedia